16. Oktober 2026

Berner Ka-We-De: Historisches Wellenbad und Eisbahn starten nach Sanierung neu

Nach rund zweijähriger Bauzeit ist die Sanierung der Ka-We-De abgeschlossen. Nachdem die Anlage im Sommer bereits im Rahmen eines Testbetriebs geöffnet war, beginnt am Samstag, 17. Oktober, die Eissaison mit einem Tag der offenen Tür. Die historische Anlage wurde umfassend erneuert und gleichzeitig behutsam weiterentwickelt. Dabei wurden die Eisbahn, das Nichtschwimmbecken und ein unterirdisches Ausgleichsbecken neu gebaut, die Gebäude energetisch saniert und die technischen Anlagen ersetzt. Der Baukredit von 59,4 Millionen Franken konnte eingehalten werden. Die Ka-We-De wurde zwischen 1932 und 1933 von den Architekten Rudolf von Sinner und Hans Beyeler als erste kombinierte Eis- und Wassersportanlage in Bern gebaut. Der für seine Zeit pionierhafte Neubau ist heute ein baukulturell wertvoller Zeitzeuge der Moderne und im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung aufgeführt.

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Welche Unterlagen braucht man für einen Antrag auf denkmalgerechte Sanierung?

Für eine denkmalgerechte Sanierung braucht es ein Dossier, das den bestehenden Zustand und die geplanten Veränderungen nachvollziehbar zeigt. Dazu gehören typischerweise Gesuchsformulare, Bestands- und Projektpläne, Fotografien sowie ein genauer Baubeschrieb. Je nach Eingriff kommen restauratorische Befunde, Materialangaben und technische Nachweise hinzu. Welche Beilagen tatsächlich erforderlich sind, bestimmen die zuständigen Behörden anhand des Gebäudes und des Vorhabens. In der Schweiz gibt es dafür keine einheitliche Unterlagenliste, die unverändert für sämtliche Kantone gilt. Zudem sind die Baubewilligung, eine denkmalpflegerische Beurteilung und mögliche Förderbeiträge unterschiedliche Verfahrensbestandteile. Eine frühe Abstimmung mit der kommunalen Baubehörde und der zuständigen Denkmalpflege klärt, wie das Gesuch aufgebaut werden muss und welche Untersuchungen vor der Einreichung sinnvoll sind.

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Kann eine Wärmepumpe in einem geschützten Gebäude bewilligt werden?

Eine Wärmepumpe ist in einem geschützten Gebäude in der Schweiz grundsätzlich möglich. Der Denkmalschutz bedeutet kein allgemeines Verbot moderner Heiztechnik. Ob eine konkrete Anlage bewilligt werden kann, hängt jedoch vom Schutzumfang, vom Standort und von den Eingriffen in die historische Substanz ab. Eine sorgfältige Planung muss Energieversorgung, Denkmalpflege und weitere baurechtliche Anforderungen zusammenführen. Besonders bei Luft-Wasser-Wärmepumpen stellt sich die Frage, wo das Aussengerät stehen darf und wie seine Leitungen ins Gebäude gelangen. Erdgekoppelte Anlagen können das äussere Erscheinungsbild schonen, benötigen aber Abklärungen zum Untergrund und zum Gewässerschutz. Entscheidend ist deshalb ein objektspezifisches Konzept, das vor einer verbindlichen Bestellung mit den zuständigen Stellen abgestimmt wird.

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Renovierung: Wenn hinter einer Wand historische Bauteile auftauchen

Beim Entfernen einer Verkleidung erscheinen alte Balken, ein zugemauerter Durchgang oder Reste einer Wandmalerei. Solche Entdeckungen können eine Renovierung verändern: Zunächst braucht es eine fachliche Beurteilung, danach möglicherweise eine angepasste Planung. In der Schweiz hängen Meldepflichten, Schutzmassnahmen und Bewilligungen vom Kanton, vom Gebäude und vom konkreten Befund ab. Eine historische Entdeckung bedeutet weder automatisch das Ende des Umbaus noch freie Hand beim weiteren Rückbau. Entscheidend ist, den Zusammenhang zu erhalten und die zuständige Stelle früh einzubeziehen. Zwischen dem ersten Foto und der Wiederaufnahme der Arbeiten liegen unterschiedliche Schritte, die sich mit klaren Zuständigkeiten und einer sorgfältigen Dokumentation besser organisieren lassen.

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Historische Wandfarbe im Haus: Original oder später überstrichen?

Eine alte Wand kann zahlreiche Anstriche tragen, obwohl heute nur eine einzige Farbe sichtbar ist. Abplatzungen, verdeckte Ornamente und unterschiedliche Oberflächen liefern Hinweise auf frühere Gestaltungen. Ob eine Farbschicht tatsächlich zur ursprünglichen Ausstattung gehört, lässt sich jedoch selten allein mit dem blossen Auge feststellen. Eine restauratorische Befunduntersuchung verbindet die Untersuchung der Schichten mit der Geschichte des Hauses. Dabei sind drei Fragen auseinanderzuhalten: Ist eine historische Farbschicht erhalten? Liegt darüber ein jüngerer Anstrich? Und gehört der erhaltene Bestand zur ersten Gestaltung oder zu einer späteren, ebenfalls historischen Renovation? Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie ein Fund dokumentiert, geschützt und bei einer geplanten Erneuerung berücksichtigt wird.

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Wo darf eine Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Haus sichtbar sein?

Eine sichtbare Photovoltaikanlage ist auf einem denkmalgeschützten Haus in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Zulässig ist sie dort, wo die massgebenden Schutzvorgaben eingehalten werden und die zuständige Behörde das erforderliche Projekt bewilligt. Entscheidend sind die Bedeutung des Gebäudes, seine historische Substanz und die Wirkung der Anlage auf das Ortsbild. Die häufige Empfehlung, Solarmodule auf der Rückseite unterzubringen, beschreibt deshalb eine Planungsmöglichkeit und keine allgemeine Erlaubnis. Auch ein rückwärtiges Dach kann von einem Hang oder einer Brücke gut einsehbar sein. Umgekehrt kann eine sorgfältig gestaltete, sichtbare Anlage im konkreten Fall mit den Schutzzielen vereinbar sein. Die Prüfung beginnt beim Schutzstatus, bevor Modulgrösse und Stromertrag festgelegt werden.

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