Denkmalgeschütztes Haus sanieren oder umbauen

Grundsätzlich kann auch ein unter Denkmalschutz stehendes Haus umgebaut, saniert oder renoviert werden.

Um Probleme mit dem Denkmalpflegegesetz zu vermeiden, sollten alle geplanten Arbeiten frühzeitig mit der kantonalen Denkmalpflege abgestimmt werden. Nur so kann der Bauherr auch sicher sein, alle möglichen Förderungen und Zuschüsse mitzunehmen.

Viele Bauherren fürchten den Denkmalschutz

Wenn es in einem Land Gesetze zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern gibt, dann gibt es auch immer wieder Unklarheiten oder sogar Streit zwischen Hausbesitzern und Bauherren und den Denkmalbehörden. Ein entnervter Eigentümer in Bayern liess darum nach einer schwierigen Sanierung über die Toreinfahrt seines Fachwerkhauses schreiben: „Gott schütze mich vor Staub und Schmutz, vor Feuer, Krieg und Denkmalschutz.“

Wer ein altes Haus kauft oder bereits besitzt und es nach eigenen Wünschen und Vorstellungen aus- oder umbauen möchte, sollte sich darum immer zuerst bei der Gemeinde erkundigen, ob und in welchem Umfang das Gebäude unter die Denkmalschutzbestimmungen fällt. Einfach mit dem geplanten Bauvorhaben zu beginnen, ist eine denkbar schlechte Idee, die tatsächlich viel Ärger und Zusatzkosten nach sich ziehen kann.

Ist das Haus im Inventar der schützens- oder erhaltenswerten Objekte aufgeführt, muss das bei allen Renovierungs- oder Umbauarbeiten berücksichtigt werden. Es ist also ratsam, die Denkmalpflege beizeiten mit ins Boot zu holen. Idealerweise sollten sich Bauherrschaft, Gemeindevertreter und Denkmalpflege schon bei den ersten Besprechungen und planerischen Schritten an einen Tisch setzen, um die Ideen und erforderlichen Arbeiten gemeinsam abzustimmen.

Oft fühlen sich Hausbesitzer von den Schutzbestimmungen gegängelt, in ihrer Kreativität ausgebremst oder zu Unrecht behindert. Doch dieser Vorwurf ist ungerecht, weil der Denkmalschutz letztendlich immer der Allgemeinheit dient. Ein geschütztes Gebäude kann man eben nicht ganz allein besitzen, auch wenn man der Eigentümer ist. Es gehört zum kulturellen Erbe des Landes, und das bringt Verantwortung und Pflichten mit sich, die über Privatinteressen hinausgehen.


Wer ein altes Haus kauft, sollte sich immer zuerst bei der Gemeinde erkundigen, ob und in welchem Umfang das Gebäude unter die Denkmalschutzbestimmungen fällt. (Bild: © Christian Mueller – shutterstock.com)

Verschiedene Formen des Denkmalschutzes

Die Schweizer Denkmalpflege ist kantonal geregelt. Im Kanton Bern sind die gesetzlichen Bestimmungen unterteilt in Baugesetzgebung und Denkmalpflegegesetz. Laut Baugesetz sind Baudenkmäler Objekte oder Ensembles, die aufgrund ihres besonderen historischen, ästhetischen oder kulturellen Wertes erhalten und geschützt werden müssen. Das kann für einzelne Objekte oder eine zusammengehörende Objektgruppe gelten, etwa einen schützenswerten Ortskern.

Auf Bundesebene werden Schutz und Erhalt von historischen Ortsbilden und Kulturdenkmälern durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geregelt. Bei konkreten Umbauplänen und Bauvorhaben werden Entscheidungen jedoch stets für den Einzelfall getroffen. Daher reicht das Durchlesen der Bestimmungen nicht aus. Auch über die Art und Höhe der von der Denkmalpflege übernommenen Kosten wird von Fall zu Fall entschieden.

Beim Denkmalschutz gibt es unterschiedliche Abstufungen. Das Gebäude kann im kantonalen Bauinventar als erhaltenswert oder als erhaltens- oder schützenswert verzeichnet sein. Ist es lediglich als erhaltenswert inventarisiert, kann die Bauherrschaft den Eintrag im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüfen und begründen lassen. Jeder Bauherr kann also einen Nachweis darüber verlangen, ob die Aufnehme seines Hauses ins Bauinventar zu Recht erfolgt ist.

Etliche der erhaltenswerten Gebäude sind sogenannte K-Objekte (kantonale Objekte) und damit auch als schützenswert klassifiziert. Sie stehen in den Baugruppen des Bauinventars bzw. in den Ortsbildschutzperimetern der Gemeinde. Und als denkmalgeschützte Objekte gelten schliesslich Häuser, die bereits offiziell per Regierungsratsbeschluss oder Vertrag als Denkmäler eingestuft und im Grundbuch eingetragen sind.

Vor der Renovierung, dem Aus- oder Umbau eines schützenswerten K-Objekts muss die kantonale Denkmalpflege zwingend benachrichtigt und beigezogen werden. Anders sieht das bei erhaltenswerten Gebäuden aus, die keine K-Objekte sind. Hier entscheidet die Gemeinde selbst über das Bauvorhaben. Bei schwierigen Fragen können Bauherrschaft und Gemeindevertreter sich an den Heimatschutz wenden, um fachlichen Rat und Hilfe bei anstehenden Entscheidungen zu bekommen.

Die richtige Reihenfolge bei geplanten Bauvorhaben einhalten

Je früher die Experten der Denkmalpflege kontaktiert und einbezogen werden, umso leichter werden die Sanierungs- oder Umbaumassnahmen ablaufen. Nach dem Einreichen des Baugesuchs ist die Denkmalpflege zum Erstellen eines Fachberichts verpflichtet, in dem sie sich zum anstehenden Bauvorhaben äussert. Der Regierungsstatthalter oder die Gemeinde erteilen dann die Baubewilligung.


Je früher die Experten der Denkmalpflege kontaktiert und einbezogen werden, umso leichter werden die Sanierungs- oder Umbaumassnahmen ablaufen. (Bild: © megamnogo – shutterstock.com)

In der Regel entspricht der Entscheid der bewilligenden Stelle dem Fachbericht der Denkmalpflege. Er kann davon abweichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen, doch meist erlebt die Bauherrschaft in diesem Stadium des Verfahrens keine Überraschungen mehr. Denn grundsätzlich streben alle Beteiligten eine rasche Einigung an und setzen bei Komplikationen ihre Kräfte lieber zur Lösungsfindung ein als zum Streiten oder Beharren.

Bauherren, die mit der Denkmalpflege planen und zusammenarbeiten, werden dafür nahezu immer auch mit finanzieller Unterstützung belohnt. Gefördert werden generell alle werterhaltenden Arbeiten an Häusern, die im Bauinventar stehen. Dient das Bauvorhaben lediglich der Wertsteigerung, kann die Denkmalpflege die Mitfinanzierung verweigern. Entscheidend ist auch hier immer die Meinung der Fachstelle, ein Anspruch von Seiten des Bauherrn besteht nicht.

Wie viel Geld ist von der Denkmalpflege zu erwarten?

Die Frage nach der Höhe der finanziellen Unterstützung ist bei vielen Bauplänen sehr wichtig. Hier gibt es ebenfalls keine Fixbeträge, sondern Einzelfallentscheide. Je nach Objekt und Ortsbild trägt die Denkmalpflege einen bestimmten Prozentsatz der Kosten für den Werterhalt. Das können 20, 40 oder auch 100 Prozent sein. Die vollständige Kostenübernahme ist beispielsweise angebracht, wenn die Arbeiten nur aus Sicht der Denkmalpflege, nicht aber aus der des Bauherrn erforderlich sind, etwa beim Erhalt einer historischen Inschrift.

Sollen Beiträge ab einer gewissen Höhe (i. d. R. ab 5‘000 Franken) bewilligt werden, sind zudem die formelle (vertragliche) Unterschutzstellung des Gebäudes sowie der entsprechende Grundbucheintrag Voraussetzungen. Es kann also auch durchaus sinnvoll sein, sich vor dem Bauvorhaben um die Unterschutzstellung eines bislang nicht geschützten Gebäudes zu bemühen und die Bedingungen hierfür prüfen zu lassen.

Ökologische und energetische Sanierung von geschützten Objekten

Die Forderungen und Bestimmungen der Denkmalpflege müssen mit modernen Bauvorhaben, etwa der zeitgemässen Fensterisolierung oder der Installation von Solarkollektoren, nicht zwangsläufig kollidieren. Mittlerweile gibt es viele Beispiele für gelungene Energiesanierungen und ökologische Modernisierungen von denkmalgeschützten Bauten. Die einzigen definitiven und unverrückbaren Grenzen geben hier Bauphysik und Statik vor: Was technisch nicht machbar ist, kann eben auch mit bestem Willen und Gewissen nicht gemacht werden.

Allerdings rücken ökologische und energetische Sanierungen durch den aktuellen Energie- und Nachhaltigkeitsdiskurs immer stärker in den Fokus der Behörden und Hausbesitzer. Das hat zu grossen Fortschritten auf diesem Gebiet geführt. Neue Ideen, Produkte und Konzepte werden entwickelt, und durch das neue Wissen, die bessere Vernetzung und mehr Flexibilität lassen sich Altes und Neues bei vielen Bauvorhaben auch an geschützten Gebäuden gut verbinden.

 

Artikelbild: © Peter Dedeurwaerder – shutterstock.com

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Mehr zu Christine Praetorius

Christine Praetorius, Jahrgang 1971, spricht und schreibt über Neues, Altes, Schönes und Kurioses. Ich liebe Sprache und Musik als die grössten von Menschen für Menschen gemachten Freuden – und bleibe gerne länger wach, um ihnen noch etwas hinzuzufügen. Seit 2012 arbeite ich mit meinem Mann Christian als freie Texterin, Autorin und Lektorin.

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