Barrierefreiheit in denkmalgeschützten Gebäuden

Immer mehr Menschen sind auf barrierefreie Zugänge angewiesen: sei es aufgrund körperlicher Einschränkungen, altersbedingter Mobilitätseinbussen oder temporärer Beeinträchtigungen. Auch Eltern mit Kinderwagen oder Personen mit Gepäck profitieren von hindernisfrei gestalteten Gebäuden.

Problematisch kann es werden, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Denkmalgeschütze Bauten in der Schweiz sind historisch wertvoll und unterliegen bestimmten Auflagen. Wie sich in solchen Fällen der Wunsch nach Barrierefreiheit mit den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinen lässt, zeigt der folgende Beitrag.

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit heisst, dass ein Gebäude für alle Menschen – unabhängig von körperlicher oder geistiger Verfassung – zugänglich, nutzbar und verständlich ist. Grundlage dafür bildet in der Schweiz unter anderem das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Hier ist verankert, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen haben sollen.

Das Gesetz verpflichtet insbesondere öffentliche Institutionen dazu, bauliche, gestalterische und kommunikative Hindernisse abzubauen. Auch Betreiber von privaten Einrichtungen mit öffentlichem Charakter – wie Museen, Restaurants oder Kinos – müssen nach dem BehiG bei grösseren Umbauten barrierefreie Lösungen berücksichtigen. Dabei geht es nicht nur um physische Zugänglichkeit, sondern auch um die Verständlichkeit und Nutzbarkeit von Informationen und Dienstleistungen, zum Beispiel durch visuelle Leitsysteme, akustische Signale oder verständliche Sprache. Ergänzend regeln kantonale Vorschriften und technische Normen – insbesondere die Norm SIA 500 – die praktische Umsetzung. Sie sind wichtige Planungsgrundlagen für Architekten und Bauherren.

Unter anderem sieht das Gesetz bei Bauten verschiedene Lösungen vor:

  • stufenlose Eingänge
  • ausreichend breite Türen und Gänge
  • gut erreichbare Bedienelemente (z. B. Schalter, Türöffner)
  • visuelle und taktile Leitsysteme
  • rollstuhlgängige WCs
  • Lifte oder Rampen bei Höhenunterschieden

Doch nicht jede Barrierefreiheit ist gleich. In vielen Fällen spricht man auch von „barrierearm“, wenn zwar gewisse Erleichterungen geschaffen werden, aber nicht alle Anforderungen erfüllt sind.


Taktile und visuelle Leitsystem erleichtern die Orientierung. (Bild: zlikovec – shutterstock.com)

Typische Herausforderungen bei denkmalgeschützten Gebäuden

Denkmalgeschützte Gebäude stellen bei der Barrierefreiheit eine besondere Herausforderung dar. In der Zeit der Errichtung spielte der Zugang für mobilitätseingeschränkte Menschen keine Rolle. Daher ergeben sich verschiedene Barrieren in diesen Gebäuden:

  • steile Treppenhäuser ohne Lifte
  • hohe Türschwellen oder Stufen im Eingangsbereich
  • enge Raumfluchten und verwinkelte Grundrisse
  • fehlende WCs für Menschen mit Behinderung
  • denkmalgeschützte Fassaden, die bauliche Eingriffe kaum zulassen

Dazu kommt die rechtliche Situation: In der Schweiz unterliegen denkmalgeschützte Bauten dem jeweiligen kantonalen Denkmalschutzgesetz. Veränderungen an geschützten Gebäuden bedürfen einer Bewilligung und müssen mit der zuständigen Denkmalpflege abgestimmt werden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch ein generelles Verbot von Anpassungen – sondern vielmehr eine sorgfältige Abwägung zwischen Erhalt und Nutzung.

Neben der baulichen Komponente spielt auch die Denkweise eine Rolle: Während früher oft rein der Erhalt im Vordergrund stand, setzen moderne Konzepte zunehmend auf eine inklusive Denkmalpflege, die Nutzung und Zugang für alle ermöglichen möchte. Ziel ist es, historische Bauten so zu erhalten, dass sie auch im 21. Jahrhundert als lebendige Orte dienen können – offen, zugänglich und nutzbar für alle Menschen.


Sinnvoll kann der Einbau eines Rollstuhllifts sein. (Bild: Pokoman – shutterstock.com)

Was ist erlaubt – und was nicht?

Grundsätzlich gilt: Bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sind auch bei geschützten Gebäuden möglich. Entscheidend ist, wie sie umgesetzt werden und welchen Einfluss sie auf die historische Substanz und das Erscheinungsbild haben.

Bewilligt werden in der Regel folgende Eingriffe, die:

  • reversibel sind (also ohne bleibenden Schaden zurückgebaut werden können),
  • subtil gestaltet und mit der bestehenden Architektur harmonisch kombinierbar sind,
  • und den Charakter des Gebäudes nicht wesentlich verändern.

Nicht erlaubt sind hingegen Veränderungen, die bedeutende Bauteile zerstören, historische Materialien entfernen oder das architektonische Gesamtbild stark beeinträchtigen.

Die Entscheidung liegt bei der jeweiligen Denkmalpflege-Fachstelle, meist in enger Abstimmung mit Architekten, Bauherren und weiteren Beteiligten. Eine gute und frühzeitige Planung ist deshalb zu empfehlen.

Mögliche Lösungen in der Praxis

Es gibt eine Vielzahl an baulichen und gestalterischen Mitteln, mit denen Barrierefreiheit auch in geschützten Objekten umgesetzt werden kann. Einige Beispiel im Überblick:

  • Aussenlifte oder Plattformlifte: Besonders bei öffentlichen Gebäuden wie Rathäusern oder Museen können diese sinnvoll platziert werden, oft auf Rückseiten oder weniger exponierten Gebäudeteilen.
  • Mobile oder diskret integrierte Rampen: Temporäre Lösungen für Veranstaltungen oder dezent gestaltete Festinstallationen aus Holz oder Metall.
  • Automatische Türantriebe: Lässt sich meist mit geringem Eingriff in historische Bausubstanz umsetzen.
  • Visuelle und taktile Orientierungshilfen: Zum Beispiel Bodenmarkierungen oder kontrastreiche Beschriftungen, die sich zurückhaltend in das Erscheinungsbild integrieren lassen.
  • Innenlifte in bestehenden Schächten: Etwa in alten Kaminzügen oder Treppenhäusern, sofern genug Platz vorhanden ist.

Rampem erleichtern Besuchern mit Rollstühlen den Zugang. (Bild: Prostock-studio – shutterstock.com)

Finanzierung und Fördermöglichkeiten

Barrierefreie Umbauten in historischen Gebäuden sind oft aufwändig und kostenintensiv. In der Schweiz gibt es verschiedene Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten:

  • Kantonale Denkmalpflegeämter unterstützen unter bestimmten Voraussetzungen barrierefreie Massnahmen, wenn sie denkmalgerecht erfolgen.
  • Stiftungen s fördern Projekte mit Inklusionsanspruch.
  • Gemeinden oder öffentliche Hand unterstützen Massnahmen bei öffentlichen Bauten direkt.
  • Zusätzlich lohnt sich die Konsultation von Fachplanern für barrierefreies Bauen, die auch bei Fördergesuchen und Machbarkeitsstudien helfen können.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Stellen erhöht die Chancen auf eine tragfähige und finanzierbare Lösung erheblich.

Denkmalschutz und Barrierefreiheit – kein Widerspruch

Die Sorge, dass Barrierefreiheit und Denkmalschutz nicht miteinander vereinbar seien, ist in vielen Fällen unbegründet. Richtig geplant, lassen sich Lösungen finden, die beiden Anliegen gerecht werden. Dabei sind Sensibilität, Kreativität und eine enge Zusammenarbeit zwischen Fachleuten, Behörden und Nutzenden gefragt.

Auch historische Gebäude sollten für alle Menschen offen sein – unabhängig von Alter, körperlicher Verfassung oder Mobilität. Der Denkmalschutz lebt davon, dass Baukultur genutzt und erlebt werden kann – und das am besten ohne Hürden.

 

Titelbild: Here Now – shutterstock.com

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