Kinder auf der Baustelle - Wer haftet bei Schäden?
„Betreten der Baustelle verboten – Eltern haften für ihre Kinder!“: Als undurchdringliche Mauer steht dieses Schild warnend vor jeder Baustelle. Doch hilft es? Weit gefehlt! Die Gefahr wird für Kinder auf der Baustelle zum Abenteuerspielplatz: Schnell über den Zaun gestiegen, in den Bagger gesetzt und einmal selbst der Bauherr sein ¬ wer kann es den Kindern verübeln? Schliesslich haben sie im Kinderzimmer schon tausendmal mit Lego oder Playmobil das Gleiche gemacht.
Doch dann ist es geschehen ¬ jetzt ist der Schaden da. Das Baumaterial ist beschädigt, ein Gerüst umgefallen oder der Bagger trägt jetzt einen neuen Namen ¬ mit Filzstift ganz gross an die Seite geschrieben. Was nun? Haften die Eltern für ihre Kinder, wie es das Schild anmahnt? Hängt es davon ab, wie alt das Kind ist? Oder verbreitet das Schild von vornherein einen Rechtsirrtum, weil der Bauherr selbst verhindern muss, dass jemand die Baustelle betritt? Wer für den Schaden aufkommt, erfahren Sie hier.
Eltern haben eine Aufsichtspflicht
Baustellenschilder sind zunächst eine Abschreckung und kein Gesetzestext: Automatisch zum Schadensersatz verpflichten, können sie die Eltern nicht. Diese sind an die gesetzliche Aufsichtspflicht gebunden; erst wenn sie diese verletzen, müssen sie haften. Doch das ist knifflig: Es hängt ab von der konkreten Situation, dem Alter des Kindes und von dessen Charakter ¬ ist es ein ruhiges Kind oder hyperaktiv.
Ein Beispiel: Ein 6-jähriges, eigentlich ruhiges Kind, spielt alleine im Garten der Eltern ¬ die Mutter ist gerade ins Haus gegangen, um dem Kind einen Tee zu kochen. Dies nutzt das Kind, rennt über die Strasse zu einer Baustelle und stösst versehentlich einen Tisch mit zerbrechlichen Material um. Haftet die Mutter? Nein: In der Regel ist eine Kontrolle alle 15¬30 Minuten ausreichend; findet der Schaden zwischen den Kontrollen statt, ist die Mutter nicht haftbar ¬ sie kann das Kind nicht jede Sekunde kontrollieren. Der Schaden bleibt bei dem Betreiber der Baustelle.
Ganz anders liegt der Fall, wenn es sich um ein hyperaktives Kind handelt, es kaum auf die Mutter hört und schon öfters Reissaus genommen hat. In diesem Fall haftet die Mutter, weil sie das Kind hätte besser beaufsichtigen müssen. Jeder Schaden muss demnach als Einzelfall betrachtet werden; dennoch gilt grundsätzlich: je jünger das Kind, desto größer die Aufsichtspflicht der Eltern. Jedoch geht der Geschädigte immer leer aus, wenn das Kind jünger als zehn Jahre ist und die Eltern der Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
Die Aufsichtspflicht bei älteren Kindern
In der Schweiz werden Kinder mit dem 10. Lebensjahr strafmündig: Klettern sie über den Zaun, setzen sich in den Gabelstapler und bekommen ihn sogar in Gang, dann haften sie womöglich selbst bei Schäden. Hier ist davon auszugehen, dass das Kind wissen müsse, nicht die Baustelle zu betreten oder einen Gabelstapler zu fahren. Man geht folglich von der nötigen Einsichtsfähigkeit beim Kind aus. Generell stellt sich aber die Frage: vorsätzlich oder nicht? Hat das Kind den Schaden nicht vorsätzlich begangen, übernimmt meist die Haftpflichtversicherung.
Anders ist der Fall, wenn das Kind nicht die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt: Die Eltern vernachlässigen es oder haben es nicht aufgeklärt, dass man Baustellen nicht betreten dürfe. Jetzt sind wieder die Eltern haftbar, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies gilt trotzdem, auch wenn die Aufsichtspflicht abnimmt, je älter das Kind ist. Um Ihr Kind vor Gefahren zu schützen und aufzuklären, sind deshalb hier ein paar Tipps der Polizei.
Wann trifft den Bauherrn eine Mitschuld?
Auch für den Bauherrn ist das gelbe „Betreten verboten“-Schild keine Lebensversicherung: Weil die Baustelle eine potentielle Gefahrenquelle ist, müssen Dritte daran gehindert werden, sie zu betreten. Der Bauherr unterliegt somit einer Verkehrssicherungspflicht ¬ er haftet möglicherweise selbst, falls ein unbefugter Dritter zu Schaden kommt. Hierbei ist entscheidend, wie sicher die Baustelle geschützt ist und ob von ihr keine Gefahr für Dritte ausgeht; das gilt laut Bundesgerichtshof vor allem für Kinder auf der Baustelle!
Weil er ganz oben in der Verantwortungs-Kette steht, haftet zunächst der Bauherr ¬ die Baustelle geht auf ihn zurück. Dennoch kann er seine Verkehrssicherungspflicht übertragen; entweder gibt er sie weiter an einen Bauleiter oder an einen Unternehmer. Dennoch ist er damit nicht aus dem Schneider: Er muss stichprobenartig kontrollieren, selbst aufpassen und die Sicherung der Baustelle überprüfen. Kommt er dem nicht nach, trägt er eine Mitschuld, wenn jemand zu Schaden kommt.
Fazit
Grundsätzlich fehlt dem „Betreten verboten“-Schild ein wichtiger Zusatz: Eltern haften nur, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Ob dies jedoch zutrifft, muss entschieden werden von Kind zu Kind und Fall zu Fall. Hat das Kind aber sein 10. Lebensjahr erreicht, ist es strafmündig und kann selbst für den Schaden verantwortlich gemacht werden ¬ entstand der Schaden ohne Vorsatz, kommt aber die Haftpflichtversicherung dafür auf. Zuletzt gilt für den Bauherrn selbst eine Verkehrssicherungspflicht: Ist die Baustelle nicht gesichert, dann haftet er bei Schäden selbst.
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