Kanton Nidwalden: Totalrevision des Kulturgüterschutzgesetzes
VON belmedia Redaktion Denkmalpflege Denkmalschutz News
Das geltende Gesetz über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten aus dem Jahr 1979 greift mittlerweile zu kurz. Es drohen weitere Gefahren wie Brände, Naturkatastrophen und andere Notlagen.
Deshalb hat der Nidwaldner Regierungsrat die Grundlage für einen zeitgemässen Kulturgüterschutz geschaffen. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.
In den vergangenen 40 Jahren hat sich die Bedrohungslage für Kulturgüter merklich verändert. Der Bund hat vor geraumer Zeit darauf reagiert und per 2015 das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter revidiert. Nun unterzieht auch der Kanton Nidwalden seine bestehende Gesetzgebung aus dem Jahr 1979 einer Totalrevision. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern auch aus den Bereichen Feuerwehrinspektorat und Staatsarchiv hat im Auftrag des Regierungsrates die Revision aufgegleist.
Neben der erwähnten Neuausrichtung auf zusätzliche Gefahren und einer Verschlankung des Gesetzes hat die Revision zudem zum Ziel, die Zuständigkeiten von Behörden und Organisationen im Ereignisfall klar zu regeln und damit die Schutzwirksamkeit zu erhöhen. Gerade wegen den unterschiedlichen Gefahren sind neben der Fachstelle insbesondere die Notorganisationen in den Kulturgüterschutz involviert. In den heute geltenden Rechtsgrundlagen fehlen indes zahlreiche Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten. Neu soll definiert werden, wer Vorkehrungen für Schutzmassnahmen zu treffen hat und bei welchen Kulturgütern dafür spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind. Als Kulturgut wird bewegliches und unbewegliches Gut verstanden, das für das kulturelle Erbe des Kantons Nidwalden von grosser Bedeutung ist. Dazu gehören etwa auch Museen, Bibliotheken oder Archive.
Ebenso ist die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Drittpersonen Bestandteil der Gesetzesrevision. Bis anhin waren Eigentümer von Kulturgütern verpflichtet, die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien zu übernehmen. Sie hatten aber die Möglichkeit, ein Gesuch um Kantonsbeiträge zu stellen. Neu kommt der Kanton dafür auf, die Eigentümer müssen sich anhand eines Kostenteilers aber an den Aufwendungen angemessen beteiligen.
Der Vorlage geht nun bei betroffenen und interessierten Kreisen in die Vernehmlassung. Diese dauert bis am 13. September 2019. Ziel ist es, das neue Kulturgüterschutzgesetz Anfang des nächsten Jahres in den Landrat zu bringen und per 1. Juni 2020 in Kraft zu setzen.
Quelle: Amt für Kultur Nidwalden
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